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Aktuelles aus den Gerichten ...

von Christina Hoberg 18 Mai, 2021
Die Zulassung des Impfstoffs Biontech/Pfizer für Kinder ab 12 Jahren steht vor der Tür. Gesundheitsminister Spahn will den Über-12-Jährigen schon im Sommer ein Impfangebot machen. Doch was ist, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern uneinig über die Durchführung der Impfung sind? Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im März über den Fall eines Kleinkindes zu entscheiden, dass die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Standardimpfungen erhalten sollte. Der Vater war dagegen, die Mutter dafür. Die Mutter beantragte beim Gericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über die Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht gab der Mutter recht. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Mit Beschluss vom 8.3.2021 entschied das OLG, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeit auf den Elternteil übertragen werden kann, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die STIKO-Empfehlungen dem Kindeswohl am ehesten entsprechen. Zwar könne auch bei Standardimpfungen ein - wenn auch geringes - gesundheitliches Restrisiko für unerwünschte gesundheitliche Reaktionen nicht ausgeschlossen werden. Die Vorbehalte des Kindesvaters seien deshalb nicht völlig abwegig. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entspreche die Entscheidung der Kindesmutter zugunsten der Standardimpfungen auch unter Abwägung dieser Risiken angesichts deren äußerst seltenen Verwirklichung dem Kindeswohl aber besser als die Verweigerungshaltung des Vaters.
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