Vermögensausgleich

"I`m a marvelous housekeeper. Every day I leave a man, I keep his house"  Zsa Zsa Gabor

Nach der Trennung stellt sich schnell die Frage, was denn nun mit dem gemeinsamen Vermögen ist. Häufig haben die Eheleute gemeinsam in eine Immobilie investiert, für die nun eine Lösung gefunden werden muss.
Aber auch hinsichtlich anderer Vermögensgegenstände wie Wertpapiere, Bankkonten, Sparbücher ist zu klären, ob ein Ausgleich zu treffen ist.

Kein Ehevertrag =  Zugewinngemeinschaft
Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.  Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben zwar die Vermögensmassen der Eheleute getrennt, bei der Beendigung der Ehe findet jedoch ein Vermögensausgleich statt. Grundsätzlich ist daher jeder Ehegatte während der Ehezeit in der Verwaltung seines Vermögens frei und selbstständig.
Eine Ausnahme besteht nur für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen und bei Verfügungen über HAushaltsgegenstände. Hier muss der Ehepartner zustimmen. Sollte ein Ehepartner also ein HAus im Alleineigentum haben und dieses HAus sein ganzes Vermgen ausmachen, kann er dies nur mit dem Einverständnis seines Ehepartners verkaufen.

Endet die Ehe durch Scheidung erfolgt der Vermögensausgleich durch den Zugewinnausgleich. Der Anspruch ist ausschließlich auf ZAhlung eine Geldbetrages gerichtet.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Für jeden Ehegatten wird gesondert ermittelt, ob und in welcher Höhe er einen Zugewinn während der Ehe erzielt hat. Zugewinn ist der Betrag, um den das Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat) das Endvermögen (Vermögen bei ZUstellung des Scheidungsantrages) übersteigt. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt als der andere, muss er die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich zahlen.


Was zunächst einfach klingt, hat im Detail dann doch so einige Tücken.  Oftmals führt die Frage der Vermögensauseinandersetzung zu großen Unstimmigkeiten zwischen den Ex-Partnern, die sich  ohne eine anwaltliche Betreuung nicht lösen lassen.
Aber auch ohne Konflikt ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine e-mail.  Wir klären dann gemeinsam, ob und inwieweit Ausgleichsansprüche bestehen.
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